Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) kamen in ihrem
Hinweisbeschluss vom 2.9.2019 zu der Entscheidung, dass ein Versicherungsvertrag
auch beendet ist, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung
des Versicherungsnehmers nicht bestätigt hat.
Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin hatte
bei einer Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen.
Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte
sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb
Jahre zuvor gekündigt hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt
hatte. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam
beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte weder gegenüber der Versicherungsnehmerin
bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten hatte, noch dass sie
diese als wirksam anerkannte. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt
hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
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