Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht einem Verbraucher bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen
ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am
10.4.2019 die Frage zu klären, wie es sich bei Kaufverträgen verhält, die auf einer Messe
zustande gekommen sind. Folgender Sachverhalt lag den Richtern zur Entscheidung
vor: Ein Unternehmen, welches Küchen vertreibt, hatte auf einer Messe einen Stand.
Dort wurde ein schriftlicher Kaufvertrag über eine Einbauküche geschlossen. Noch am
gleichen Tag widerrief der Käufer diesen Vertrag.
Sofern es sich um eine klassische Verkaufsmesse mit offensichtlichem Verkaufscharakter
handelt, kann das Verkaufsangebot eines Unternehmers für den Käufer nicht überraschend
sein. So lag der Fall hier. Von einer Überrumpelung konnte nicht gesprochen werden.
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher
konnte vernünftigerweise damit rechnen, dass der betreffende Unternehmer an dem
Messestand eine Verkaufstätigkeit ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen
Zwecken ansprechen wird, um einen Vertrag zu schließen.
Der Messestand des Küchenverkäufers vermittelte auch nach außen nicht das Erscheinungsbild
eines reinen Informations- oder Werbestands, somit besteht für solche Käufer
kein Widerrufsrecht.
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